Gesetze › StPO › Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens› Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten