Gesetze › StPO › Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens› Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige