Gesetze › StPO › Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten› Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke § 478 StPO Form der Datenübermittlung Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 477 Datenübermittlung von Amts wegen § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen