Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Sechster Abschnitt Zeugen § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot § 50 Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung