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§ 65 StPO

Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1)

Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(2)

Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

  1. "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf spricht:

  1. "Ja".

(3)

§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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