Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen § 79 Vereidigung des Sachverständigen