Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 84 StPO Sachverständigenvergütung Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 Anordnung einer neuen Begutachtung § 85 Sachverständige Zeugen