Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 89 StPO Umfang der Leichenöffnung Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen