Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Zweiter Abschnitt Gerichtsstand § 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes § 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen