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§ 93 StPO

Schriftgutachten

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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