Gesetze › StPO › Erstes Buch Allgemeine Vorschriften› Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein § 93 StPO Schriftgutachten Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. Strafprozeßordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 92 Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken