Gesetze › StrafAktEinV § 4 StrafAktEinV Einsichtnahme in Diensträumen Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann. Strafakteneinsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg § 5 Ausdruck