Gesetze › StrafAktEinV § 5 StrafAktEinV Ausdruck Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats. Strafakteneinsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Einsichtnahme in Diensträumen § 6 Datenträger