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§ 3 StrKrVerkLeistV

Anmeldung von Verkehrsleistungen

Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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