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§ 102 StrlSchG
Notfallübungen
Die Behörden und Organisationen, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Absatz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen durch.
Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbesondere
- 1.
die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfallreaktion und
- 2.
entsprechend den Notfallplänen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei
- a)
der Lageerfassung und Lagebewertung,
- b)
der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden und
- c)
der Durchführung von angemessenen Schutzmaßnahmen.
- a)