Gesetze › StrlSchG › Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen› Kapitel 5 Sonstige bestehende Expositionssituationen § 157 StrlSchG Kosten; Ausgleichsanspruch Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Absatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend. Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 156 Maßnahmen § 158 Information