Gesetze › StrlSchG › Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen› Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung› Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern § 16 StrlSchG Erforderliche Unterlagen
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizufügen.
Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Diese Gesetze direkt in Word
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