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§ 178 StrlSchG

Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme

  1. 1.

    der §§ 95 und 95a,

  2. 2.

    der Rechtsverordnungen nach § 95 und

  3. 3.

    der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen enthalten.

Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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