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§ 184 StrlSchG

Zuständigkeit der Landesbehörden

(1)

Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt:

  1. 1.

    Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,

  2. 2.

    Teil 3 Kapitel 2,

  3. 3.

    Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 107,

  4. 4.

    Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 und Abschnitt 2,

  5. 5.

    Teil 4 Kapitel 3,

  6. 6.

    Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 145,

  7. 7.

    die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermächtigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften erlassen werden,

soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschriften dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehenden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist.

(2)

Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt.

Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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