Gesetze › StrlSchG › Teil 7 Verwaltungsbehörden § 193a StrlSchG Ausstattung der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung. Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 193 Informationsübermittlung § 194 Bußgeldvorschriften