§ 195 StrlSchG
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.
Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle