AdvoCite

§ 195 StrlSchG

Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.

Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved