Gesetze › StrlSchG › Teil 8 Schlussbestimmungen› Kapitel 2 Übergangsvorschriften § 199 StrlSchG Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1 fort. Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)