Anlage 8 StrlSchG
(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2056)
- 1.
Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
- 2.
Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
- 3.
Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Strahlenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle