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§ 11 StromVKG
Ausschluss der Doppelförderung
Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
- 1.
kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
- 2.
keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
- a)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
- b)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- c)
soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
- a)
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.