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§ 64 StromVKG
Nichtrealisierungspönale
Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn
- 1.
der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
- 2.
der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
- a)
den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
- b)
die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.
- a)
Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit
- 1.
dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
- 2.
dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.
Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von
- 1.
einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
- 2.
einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
- 3.
einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
- 4.
einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
- 5.
der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
- 6.
drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
- 7.
vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.