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§ 9 StromVKG

Emissionsgrenzwert

(1)

Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.

(2)

Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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