Gesetze › StUG › Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes› Erster Unterabschnitt Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten § 14 StUG (weggefallen) Stasi-Unterlagen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe § 15 Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe