Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
(1)
Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.
Stasi-Unterlagen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle