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§ 22 StUG

Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

(1)

Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.

Stasi-Unterlagen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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