Gesetze › StUG › Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes› Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen § 28 StUG (weggefallen) Stasi-Unterlagen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen § 29 Zweckbindung