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§ 45 StUG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder

  3. 3.

    entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überlässt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

Stasi-Unterlagen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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