Gesetze › StV/WasAusbV › Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 2 StV/WasAusbV Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung