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Anlage 1 StV/WasAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1153 - 1158)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Wirtschaftlichkeit (§ 4 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)
c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern2*)
6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen (§ 4 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*)
e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten2*)
7Informationstechnik und -verarbeitung (§ 4 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)
e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen4*)
f)Datennetze nutzen4*)
8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren (§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden8
f)Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruiereng)Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen6
h)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen2
9Bautechnisches Berechnen (§ 4 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen9
c)Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen5
d)Mengen für Bauleistungen berechnen2
e)hydraulische Berechnungen durchführenf)schalltechnische Berechnungen durchführen2
10Lage- und Höhenvermessungen (§ 4 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen8
f)topographische Aufnahmen durchführeng)Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführenh)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen6
i)Baukontrollmessungen durchführen und auswerten2
11Baustoffe und Böden (§ 4 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheidenb)hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden3
c)Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheidend)Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden3
e)Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheidenf)im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen2
g)Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheidenh)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden2
12Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen (§ 4 Nr. 12)a)Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellenb)Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen2
c)Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden2
d)Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellene)bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken2
13Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken (§ 4 Nr. 13)a)technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwendenb)Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführenc)Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwendend)Verkehrsdaten erheben und auswerten10
e)Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruierenf)Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden6
g)Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeitenh)Knotenpunkte konstruiereni)Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwendenk)Anlagen der Straßenentwässerung planenl)bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruierenm)Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen8
n)Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheideno)Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruierenp)Kostenberechnungen durchführen8
14Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen (§ 4 Nr. 14)a)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten2
b)Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeitenc)Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigend)Unterlagen für den Grunderwerb erstellen2
15Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 15)a)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendenb)Regeln der Straßenbautechnik anwendenc)Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere-bei Abstimmung mit Dritten mitwirken-örtliche Erhebungen durchführen-bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie-Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten6
d)Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollierene)Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirkenf)Einsatz von Maschinen und Geräten planeng)bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirkenh)Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerteni)örtliche Aufmaße herstellenk)bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachenl)Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen12
16Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes (§ 4 Nr. 16)a)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheidenb)Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltungc)Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeitend)Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für-Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,-Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,-Lichtsignalanlagen und Beleuchtungene)Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirkenf)Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirkeng)Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken12
17Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 17)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen2*)
*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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