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§ 3 StVOAusnV 9

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

9. Ausnahmeverordnung zur StVO · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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