Gesetze › StVOAusnV 9 § 4 StVOAusnV 9 Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt. 9. Ausnahmeverordnung zur StVO · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5