Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren § 110 StVollzG Zuständigkeit Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen