Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren § 117 StVollzG Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 116 Rechtsbeschwerde § 118 Form. Frist. Begründung