Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Zweiter Titel Planung des Vollzuges § 12 StVollzG Ausführung aus besonderen Gründen Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Lockerungen des Vollzuges § 13 Urlaub aus der Haft