Gesetze › StVollzG › Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung› Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt § 137 StVollzG Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 138 Anwendung anderer Vorschriften