Gesetze › StVollzG › Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden› Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten § 153 StVollzG Zuständigkeit für Verlegungen Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 152 Vollstreckungsplan § 154 Zusammenarbeit