Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2)
§ 186 Absatz 1 gilt entsprechend.
Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle