Gesetze › StVollzG › Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften› Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten § 170 StVollzG Einkauf Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug § 171 Grundsatz