Gesetze › StVollzG › Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften› Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten § 200 StVollzG Höhe des Arbeitsentgelts Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 199 Übergangsfassungen § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten