Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß § 23 StVollzG Grundsatz Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Einkauf § 24 Recht auf Besuch