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§ 23 StVollzG

Grundsatz

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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