Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung § 40 StVollzG Abschlußzeugnis Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 41 Arbeitspflicht