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§ 52 StVollzG

Eigengeld

Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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