Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung § 52 StVollzG Eigengeld Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Überbrückungsgeld § 53 Seelsorge