Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Siebter Titel Gesundheitsfürsorge § 60 StVollzG Krankenbehandlung im Urlaub Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln § 61 Art und Umfang der Leistungen