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§ 60 StVollzG

Krankenbehandlung im Urlaub

Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.

Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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