Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Siebter Titel Gesundheitsfürsorge § 62a StVollzG Ruhen der Ansprüche Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung