Gesetze › StVollzG › Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe› Siebter Titel Gesundheitsfürsorge § 64 StVollzG Aufenthalt im Freien Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Strafvollzugsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 65 Verlegung