AdvoCite
§ 8 StVollzG
Verlegung. Überstellung
(1)
Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
- 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2)
Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.