Gesetze › StVZO › B. Fahrzeuge› III. Bau- und Betriebsvorschriften› 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32e Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen § 34 Achslast und Gesamtgewicht