Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
(1)
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2)
Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle